Statuten

(Die männliche Form schliesst die weibliche mit ein!)


Artikel 1

Name und Zweck des Vereins

1.1 Der FC Sachseln wurde am 8. Mai 1987 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 66 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Sachseln. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Seine Vereinsfarben sind blau und gelb.

1.2 Der FC Sachseln ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Innerschweizerischen Fussballverbandes (IFV).

1.3 Der FC Sachseln ist politisch und konfessionell neutral.


Artikel 2

Vereinsjahr

2.1 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und dauert bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
2.2 Die Vorrundensaison beginnt am 1. Juli und dauert bis zum 31. Dezember.
Die Rückrundensaison beginnt am 1. Januar und dauert bis zum 30. Juni.


Artikel 3

Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten und den Ehrenkodex des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes, sie muss an der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt werden.

3.2 Der Verein besteht aus:
a) Vorstandsmitgliedern
b) Aktivmitgliedern
c) Juniorenmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Freimitgliedern
f) Funktionären
g) Passivmitgliedern

3.3 Als Vorstandsmitglied kann gewählt werden, wer, im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, handlungsfähig ist.

3.4 Aktivmitglied
Wer das 18. Lebensjahr erfüllt hat (Stichtag GV), kann Aktivmitglied werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung. Ein Aktivmitglied kann nur einem einzigen Fussballverein angehören

3.5 Juniorenmitglied
Wer das vom IFV festgesetzte Mindestalter erreicht hat, kann als Junior aufgenommen werden. Die schriftliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt ist notwendig.

3.6 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Generalversammlung.

3.7 Zum Freimitglied wird ernannt, wer 25 Jahre Mitglied des Vereins ist (ab Beginn der Stimmberechtigung) Die Ehrung erfolgt an der nächsten Generalversammlung. Die Ernennung kann schon früher erfolgen, wenn sich das Mitglied durch administrative Tätigkeit oder auf andere Weise um den Verein besonders verdient gemacht hat. Sie wird an der nächsten Generalversammlung bestätigt.

3.8 Funktionäre
Funktionäre sind Mitglieder, die den Fussball-Club durch ihre Tätigkeit im Umfeld des Vereins in irgend einer Weise unterstützen (Junioren-Trainer, Schiedsrichter, Wirteteam, Masseur u.a.). Der Funktionär geniesst die Rechte eines Aktivmitgliedes und ist vom Jahresbeitrag befreit.


Artikel 4

Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott

4.1 Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

4.2 Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.

4.3 Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Uebertrittsgesuche sind dem Vereinsvorstand schriftlich vorzulegen. Der Uebertritt vom Junioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV-Juniorenalters automatisch.

4.4.1 Austrittsgesuche von Aktivmitgliedern können nur auf Ende einer Saison und bis spätestens 31. Dezember schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden. Austrittsgesuchen, welche nach dem 31. Dezember eingereicht werden, kann erst auf Ende der nächsten Saison stattgegeben werden.

4.4.2 Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.

4.4.3 Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.

4.5 Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereins-vorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es sich gegen die Statuten und den Ehrenkodex verfehlt, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionären widersetzt oder mit Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand zu Handen der nächsten Generalversammlung rekurrieren. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen.

4.6 Aktive können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.

4.7 Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben (Generalversammlung, Cluborgan).



Artikel 5

Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
- die ausserordentliche Generalversammlung
b) die Rechnungsrevisoren
c) der Vorstand
d) die Kommissionen
- Sportkommission
- die Senioren-/Veteranen-Kommission
- PR Kommission
- weitere Kommissionen


Artikel 6

Generalversammlung / Ausserordentliche Generalversammlung

6.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.
6.1.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
6.1.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat innert 30 Tagen zu erfolgen, zudem wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unterschriftlich unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand verlangt.
6.1.3 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
6.1.4 Die ordentliche Generalversammlung wie auch die ausserordentliche Generalversammlung ist für Vorstands- und Aktivmitglieder obligatorisch. Wer unentschuldigt wegbleibt, wird gebüsst. Die Höhe der Busse wird vom Vorstand festgelegt.
6.1.5 Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
6.1.6 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand mit eingeschriebenem Brief begründet einzureichen (Statutenänderung gemäss Art. 13.3).

6.2 Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Er stellt zu Beginn fest, dass die Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt hernach die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und damit, ob die Generalversammlung beschlussfähig ist.

6.3 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und der Kommis-
sionen
c) Entgegennahme und Genehmigung der Kassa- und Revisorenberichte
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
e) Mutationen
f) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der Kommissionen
g) Ehrungen
h) Änderung oder Ergänzung der Statuten und Reglemente
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
k) Verschiedenes

6.4 Beschlüsse der Generalversammlung über die Erhebung ausserordentlicher Beiträge müssen in geeigneter Form publiziert werden.



Artikel 7

Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus:
- Vereinspräsident
- Sekretär
- Chef Finanzen
- Chef Sportkommission
- Chef Infrastruktur
- Chef PR Kommission
- Chef Veranstaltungen
- Spiko
- J+S Coach
- Leiter KIFU/Juniorenobmann
- weiteren Mitgliedern nach

7.2 In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

7.3 Kreditkompetenz
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, welche nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Die Kreditkompetenz richtet sich nach dem von der Generalversammlung genehmigten Budget.

7.4 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen, die ihm nicht angehören. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.

7.5 Der Vorstand überwacht die Organisation aller sportlichen und geselligen Vereinsveranstaltungen.

7.6 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlung verlangen.
Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid

7.7 Vertretung des FC Sachseln
Der Vorstand vertritt den FC Sachseln gegen aussen.
Der FC Sachseln verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder dessen STV und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte bestimmen und auch Einzelunterschriften für konkret umschriebene Aufgaben und Geschäfte erteilen.



Artikel 8

Die Sportkommission

8.1 - Sportchef
- Sekretär
- Chef Spieleiter und Schiedsrichter
- Chef Kinderfussball
- weiteren Mitgliedern nach Bedarf
Der Vereinspräsident hat bei Bedarf Sitz und Stimme in der Spielkommission.

8.2 Die Sportkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb.

8.3 Es liegt in der Kompetenz des Sportchefs, die Funktionäre der Spielkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Spielkommission alleine zuständig.

8.4 Die Sportkommission hat das Recht, in spielerischen Angelegenheiten obligatorische Mannschafts-Versammlungen einzuberufen.



Artikel 9

Die Senioren-/Veteranenkommission

9.1 Die Senioren-/Veteranenkommission besteht aus:
- Senioren-/Veteranen-Präsident
- Senioren-/Veteranen-Sekretär
- weiteren Mitgliedern nach Bedarf
Der Vereinspräsident hat Sitz und Stimme in der Senioren-/ Veteranen-kommission.

9.2 Die Senioren-/ Veteranenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Senioren-/ Veteranenabteilung.

9.3 Es liegt in der Kompetenz des Senioren-/ Veteranen-Präsidenten, die Funktionäre der Senioren-/ Veteranenkommissionen zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspacherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Senioren-/ Veteranenkommission alleine zuständig.


Artikel 10

Die Rechnungsrevisoren

10.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren.

10.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassenrevision vorzunehmen.

10.3 Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.


Artikel 11

Finanzen

11.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
- Subventionen
- Sammlungen/Schenkungen
- Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw.

11.2 Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereins-/Geschäftsjahres, resp. beim Eintritt zu entrichten. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereins-/Geschäftsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden.

11.3 Ehren-, Frei- , Vorstandsmitglieder und Funktionäre sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

11.4 Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.

11.5 Das Vereins-/Geschäftsjahr beginnt in der Regel am 1. Juli (1. Januar) und endet am 30. Juni des nächstfolgenden Jahres (31. Dezember)

11.6 Für Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Artikel 12

Verfahren bei Abstimmung und Wahlen

12.1 Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

12.2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der gegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

12.3 Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Ausnahme: Junioren, sofern sie nicht im Vorstand tätig sind.


Artikel 13

Statutenänderungen

13.1 Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer General-versammlung beschlossen werden, wenn sich 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.

13.2 Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern in vollem Wortlaut 14 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen.

13.3 Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen.

Artikel 14

Auflösung des Vereins

14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern anwesend sind: wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im Übrigen gelten Art. 77 und 78 des ZGB.

14.2 Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.

14.3 Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der entsprechenden politischen Behörde (Gemeindekanzlei) hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem SFV bzw. der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.


Artikel 15

Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport

15.1 Gleichbehandlung für alle. Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle
Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.

15.2 Sport und soziales Umfeld im Einklang. Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.

15.3 Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung. Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.

15.4 Respektvolle Förderung statt Überforderung. Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.

15.5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung. Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.

15.6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe. Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen.

15.7 Absage an Doping und Drogen. Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten.

15.8 Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports. Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.

15.9 Gegen jegliche Form von Korruption. Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.

Sachseln, 03. Oktober 2016, beschlossen an der 29. ordentlichen GV